Einkaufsbedingungen
I. Geltung der Einkaufsbedingungen
1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, welche die
Gaplast GmbH als Käufer oder Besteller
abschließt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas
anderes vereinbart wird. Bedingungen,
die von den Einkaufsbedingungen der Gaplast GmbH abweichen
oder diese ergänzen, werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn Gaplast GmbH diesen nicht
widerspricht.
2. Die Einkaufsbedingungen der Gaplast GmbH gelten auch für
künftige Geschäfte mit dem Lieferanten.
3. Rechte, welche der Gaplast GmbH nach den gesetzlichen
Vorschriften über die Einkaufsbedingungen
hinaus zustehen, bleiben unberührt.
II. Vertragsabschluss
1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen der Gaplast GmbH
sind verbindlich. Bei formlosem
Geschäftsabschluss gilt die Bestellung der Gaplast GmbH als
kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
2. Schweigt Gaplast GmbH auf Vorschläge, Forderungen oder
Nachweise des Lieferanten, so gilt dies in
keinem Fall als Zustimmung, es sei denn, es ist ausdrücklich
und schriftlich etwas anderes
vereinbart.
III. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht
1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt
sich aus den beim Vertragsabschluss
übermittelten Spezifikationen, Zeichnungen, Entwürfe, Filme,
Muster und Leistungsbeschreibungen
und / oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in
Angeboten und Prospekten des Lieferanten.
2. Alle Lieferungen haben den jeweils gültigen DIN- und/oder
EU-Normen/Richtlinien sowie den
sonstigen branchenüblichen Normen und Richtlinien zu entsprechen,
soweit nicht ausdrücklich und
schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3. Gaplast GmbH übernimmt nur die bestellten Mengen oder
Stückzahlen. Über-, Unter- oder
Teillieferungen sind nur nach vorheriger Zustimmung der
Gaplast GmbH zulässig.
IV. Änderung der Leistung
1. Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrages, dass
Abweichungen von dem ursprünglich
vereinbarten Vertragsinhalt erforderlich oder zweckmäßig
sind, hat der Lieferant dies der Gaplast
GmbH unter Angabe der damit verbundenen Mehrkosten bzw.
Minderkosten unverzüglich
mitzuteilen. Gaplast GmbH wird dann mitteilen, ob der
vorgeschlagenen Änderung zugestimmt wird.Bei Zustimmung der Gaplast GmbH verringert oder erhöht sich
die mit dem Lieferanten vereinbarte Vergütung automatisch entsprechend dem von ihr gemäß Satz 1
unterbereiteten Änderungsvorschlag.
2. Gaplast GmbH behält sich Änderungen der Leistung auch
nach Vertragsabschluss vor, soweit dies
für den Lieferanten zumutbar oder branchenüblich ist.
Gaplast GmbH wird bei Änderung der
Leistung die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der
Mehr- oder Minderkosten sowie der
Liefertermine, angemessen berücksichtigen.
V. Lieferzeit / Verzug
1. Die in den Vertragsbestandteilen (Bestellung,
Auftragsbestätigung, Rahmenvereinbarung)
vereinbarten Liefertermine sind unter allen Umständen
einzuhalten.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, Gaplast GmbH unverzüglich
schriftlich unter Angabe der Gründe und
der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu
benachrichtigen, wenn für ihn erkennbar wird, dass
der Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges stehen der Gaplast GmbH die
gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.
4. Unabhängig hiervon ist Gaplast GmbH berechtigt, vom
Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Eintritts
des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von höchstens 5 % des
Gesamtauftragswertes der Lieferung
zu verlangen. Weist der Lieferant Gaplast GmbH nach, dass
dieser kein oder ein wesentlich,
mindestens jedoch um 10 % niedrigerer Schaden entstanden
ist, wird Gaplast GmbH die
Vertragsstrafe angemessen reduzieren. Gaplast GmbH behält
sich vor, einen über die
Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
VI. Gefahrenübergang, Transport, Eigentum
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist oder aus der Bestellung
hervorgeht, auf Kosten des Lieferanten an die von der
Gaplast GmbH genannte Anlieferadresse zu
erfolgen. Die Gefahr geht im Zeitpunkt des Wareneingangs bei
der Gaplast GmbH auf diese über.
2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der
Bestellnummer und der Bestellposition beizufügen.
3. Mit Übergabe der Ware wird Gaplast GmbH Eigentümer
dieser. Gaplast GmbH erklärt sich mit einem
-verlängerten- Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nicht
einverstanden.
VII. Preise und Zahlungen
1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.
2. Mit Absendung der Waren ist die Rechung an die Gaplast
GmbH zu senden.
3. Rechnungen haben für die Bearbeitung die Bestellnummer,
die Bestellposition, die
Rechnungsnummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer zu
enthalten. Entspricht die
Rechnung nicht den in VII. Ziffer 3 Satz 1 genannten
Voraussetzungen gilt die Rechnung als nicht
gestellt. Gaplast GmbH ist dann berechtigt die Zahlung zu
verweigern.
4. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist die Gaplast
GmbH berechtigt, die Zahlung bis zur
ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti
oder ähnlichen
Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht der Gaplast GmbH auch
zu, wenn Verpflichtung und Anspruch nicht in rechtlichem
Zusammenhang stehen.
5. Die Bezahlung unbeanstandet angenommener Waren oder
Leistungen erfolgt nach Warenannahme
und Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto und innerhalb von 60
Tagen netto. Erfüllungsort für Zahlungen ist
Garmisch-Partenkirchen.
VIII. Versand
1. Der Lieferant wählt grundsätzlich die kostengünstigste
und terminsicherste Transportart. Bei
terminkritischen Sendungen ist in jedem Fall vor Ergreifen
von Sondermaßnahmen (z. B. Luftfracht,
Expressdienst) das Einvernehmen mit der Transportabteilung
oder dem Einkauf herzustellen.
Sollten durch Termindruck oder andere Umstände Transporte zu
höheren Kosten durchgeführt
werden, sind diese gesondert zu erfassen. Die Gaplast GmbH
ist darüber zu informieren.
2. Der Lieferant ist zu sachgemäßer (evtl. vorgeschriebener)
Verpackung und - soweit dies erforderlich
ist- ausführlicher Deklaration verpflichtet.
XI. Garantie/ Mängelansprüche/ Haftung
1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche
Leistungen den allgemein anerkannten
Regeln der Technik, den rechtlichen Bestimmungen und den
Vorschriften und Richtlinien der
Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden
entsprechen. Falls im Einzelfall ein
Abweichen von diesen Vorschriften notwendig ist, muss der
Lieferant hierzu die schriftliche
Zustimmung der Gaplast GmbH einholen. Mängelansprüche werden
durch diese Zustimmung nicht
eingeschränkt. Falls beim Lieferanten Bedenken gegen die von
Gaplast GmbH gewünschte Art de
Ausführung bestehen, hat der Lieferant dies unverzüglich,
schriftlich mitzuteilen. Auf die
Verbindlichkeit des ursprünglich vorgesehenen Liefertermins
hat dies keinen Einfluss.
2. Gaplast GmbH wird dem Lieferanten Mängel der Lieferung,
Transport- oder Verpackungsschäden
schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten
eines ordnungsgemäßen
Geschäftsablaufs festgestellt werden, erkennbare Mängel
jedoch spätestens innerhalb von 14
Werktagen nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel
innerhalb von 7 Werktagen nach
ihrer Entdeckung.
3. Sind nach dem Vertragsgegenstand Mängelansprüche gegen
den Lieferanten möglich, übernimmt der
Lieferant für seine Leistungen / Waren für die Dauer von 24
Monaten nach Inbetriebnahme oder
Verwendung dieser, gegebenenfalls auch ab dem Zeitpunkt erfolgter
Nachbesserung die Gewähr,
dass der Liefergegenstand keine den Gebrauch oder Betrieb
beeinträchtigenden Mängel zeigt und
die nach dem Vertrag vorausgesetzten und bzw. oder die vom
Lieferanten zugesicherten
Eigenschaften besitzt. Satz 1 und die sonstigen
Mängelbestimmungen gelten auch für die
angegebenen Leistungs- und Verbrauchszahlen und erstrecken
sich auch auf Liefergegenstände, die
der Lieferant von Dritten bezogen hat.
4. Ist die vom Lieferanten erbrachte Leistung mangelhaft
oder nicht vertragsgemäß, kann Gaplast
GmbH wahlweise die Beseitigung des Mangels in angemessener
Frist, die mangelfreie Lieferungeines Teils der Lieferung, die Minderung des Bestellpreises
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur
Nacherfüllung innerhalb einer von Gaplast GmbH
gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, wurde
die Nachbesserung vom Lieferanten zu
Unrecht verweigert bzw. ist diese fehlgeschlagen oder für
Gaplast GmbH unzumutbar, insbesondere
bei Gefahr in Verzug, kann Gaplast GmbH die erforderlichen
Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des
Lieferanten, unbeschadet der Mängelansprüche gegen den
Lieferanten, selbst vornehmen oder von
Dritten vornehmen lassen. Gaplast GmbH ist berechtigt die
zur Beseitigung des Mangels
erforderlichen Kosten aufzurechnen oder
Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt auch
für den Fall, dass Forderung und Gegenforderung nicht aus
dem gleichen Geschäft / Vertrag herrühren.
6. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet
der Lieferant in gleichem Umfang wie für
den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen
beginnt die Mängelfrist neu zu laufen.
7. Der Lieferant haftet für alle schuldhaft - auch leicht
fahrlässig- verursachten Schäden, die im
Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Lieferanten
stehen. Hierzu zählen auch Schäden,
die während der Lieferung bzw. Leistungserbringung,
auftreten. Der Lieferant haftet dabei
gleichfalls für eigenes Verschulden wie auch für das
Verschulden für von ihm beauftragte
Subunternehmen, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Eine
Exculpation des Lieferanten nach § 831
Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
8. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes
vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Mängelvorschriften.
X. Produkthaftung
1. Wird Gaplast GmbH wegen der Verletzung behördlicher
Sicherheitsvorschriften oder aufgrund inoder
ausländischer Produkthaftungsregelungen oder wegen sonstiger
Mängel in Anspruch
genommen, die auf eine mangelhafte / nicht vertragsgemäße
Ware des Lieferanten zurückzuführen
sind, ist der Lieferant verpflichtet, auf erstes Anfordern
von Gaplast GmbH diese insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt
dann, wenn der Lieferant im
Außenverhältnis selbst haftet oder er der Gaplast GmbH zum
Schadensersatz verpflichtet ist. Unter
diesen Voraussetzungen ist der Lieferant auch verpflichtet,
Aufwendungen für Rückruf- oder
Austauschaktionen der Gaplast GmbH zu erstatten. Gaplast
GmbH wird den Lieferanten - soweit
dies zumutbar und möglich ist- über Inhalt und Umfang der
Rückruf- bzw. Austauschmaßnahmen
unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
2. Der Lieferant hat zur Absicherung der in Absatz 1
genannten Risiken eine angemessene
Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung abzuschließen
und Gaplast GmbH auf Verlangen nachzuweisen.
3. Der Lieferant wird eine nach Art und Umfang geeignete,
dem neuesten Stand der Technik
entsprechende Qualitätssicherung durchführen und Gaplast
GmbH diese nach Aufforderung
nachweisen. Der Lieferant wird, soweit Gaplast GmbH es für
erforderlich hält, eine entsprechende
Qualitätssicherungsvereinbarung mit der Gaplast GmbH
abschließen.
XI. Schutzrechte
1. Der Lieferant haftet dafür und sichert zu, dass durch die
Lieferung, Benutzung und den Betrieb der
angebotenen Gegenstände oder durch die vom Lieferanten zu
erbringende Leistung Schutzrechte
Dritter, insbesondere Patente oder Lizenzen nicht verletzt
werden.
2. Der Lieferant stellt Gaplast GmbH und Kunden der Gaplast
GmbH von Ansprüchen Dritter aus
etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle
Kosten, die der Gaplast GmbH in diesem
Zusammenhang entstehen.
XII. Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche
Informationen aus der Zusammenarbeit im Rahmen
dieses Vertrages, auch im Rahmen der Vertragsanbahnung,
geheim zu halten, sofern diese nicht
allgemein bekannt sind, rechtsmäßig von Dritten erworben
oder unabhängig von Dritten erarbeitet
wurden. Der Vertragspartner verpflichtet sich die
Informationen ausschließlich für die Zwecke des
Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen
zählen insbesondere technische Daten,
Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und
Produktentwicklungen, über
derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
Kundendaten sowie sämtliche
Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.
2. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle
erhaltenen Abbildungen, Entwürfe, Zeichnungen,
Filme, Berechnungen und sonstige Unterlagen geheim zuhalten
und sie Dritten nur mit der
ausdrücklichen Zustimmung von Gaplast GmbH offen zulegen,
sofern die darin enthaltenen
Informationen nicht allgemein bekannt sind.
3. Der Lieferant wird die vorstehenden
Geheimhaltungspflichten auch an seine Mitarbeiter und
Subunternehmen weitergeben.
XIII. Abtretung / Aufrechnung
1. Der Lieferant kann bestehende Forderungen gegen Gaplast
GmbH nur abtreten, wenn Gaplast GmbH
schriftlich die Zustimmung dazu erklärt hat. Die Zustimmung
darf nicht ohne wichtigen Grund versagt werden.
2. Gaplast GmbH behält sich die Aufrechnung gegen
Forderungen des Lieferanten vor. Einer
rechtskräftigen Feststellung der aufgerechneten Forderungen
bedarf es nicht.
XIV. Schlussbestimmungen
1. Der Lieferant darf den Auftrag oder Teile des Auftrags
nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung
von Gaplast GmbH an Dritte weitergeben.
2. Sobald dem Lieferanten die Zahlungsunfähigkeit droht, dem
Lieferanten ein vorläufiger
Insolvenzverwalter bestellt ist oder das Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Lieferanten
eröffnet ist, kann die Gaplast GmbH ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten.
3. Ergänzend gilt ausschließlich deutsches Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens.
4. Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen
unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
5. Gerichtsstand ist Garmisch-Partenkirchen.
GAPLAST
GmbH, D-82442 Saulgrub – Altenau, 1. Juli 2004
Verkaufsbedingungen
I. Anwendung
1.
Aufträge werden hinsichtlich Art und
Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des
Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen
der Schriftform. Lieferaufträge werden
nur ab einem Umfang von mindestens Euro 200,- Nettowarenwert
angenommen.
2.
Diese Bedingungen gelten auch für alle
künftigen Geschäfte. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam
sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon
nicht berührt.
3.
Einkaufsbedingungen des Bestellers
verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich
schriftlich anerkannt werden.
II. Preise
1.
Die Preise gelten ab Werk
ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
2.
Ändern sich nach Abgabe des Angebotes
oder nach Auftragsbestätigung Kostenfaktoren, so können
Preisanpassungen verlangt werden.
3.
Ist eine Abhängigkeit des Preises vom
Teilegewicht vereinbart, erfolgt eine entsprechende
Preisanpassung an das Gewicht der freigegebenen
Ausfallmuster.
III. Liefer- und Abnahmepflichten
1.
Lieferfristen beginnen nach Eingang
aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen,
der vereinbarten Anzahlung und soweit vereinbart
rechtzeitigen Materialbeistellungen. Mit Meldung der
Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten.
2.
Ist eine vereinbarte Lieferfrist nicht
eingehalten, kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche
sind ausgeschlossen.
3.
Teillieferungen und Abweichung von den
Bestellmengen bis zu ± 10% sind zulässig.
4.
Der Lieferer ist zur Annahme von
Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet,
solange für ihn das Besitzrecht an den Formen des Kunden
bzw. die Aufbewahrungspflicht an
kundengebundenen eigenen Formen besteht. Diese Verpflichtung
beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.
5.
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung
von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann
der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung
eine verbindliche Festlegung hierüber
verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht
innerhalb 3 Wochen nach, ist der Liefererberechtigt, eine 2 wöchige Nachfrist zu setzen und nach
deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
6.
Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer
oder seinem Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen,
Energie- und
Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen
und unvorhersehbaren
Liefererschwernissen. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen
des Bestellers so gering wie möglich zu
halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der
Behinderung.
IV. Materialbeistellungen
1.
Materialbeistellungen sind vom
Besteller auf eigene Kosten und Gefahr mit einem angemessenen
Mengenzuschlag von mindestens 5% in einwandfreier
Beschaffenheit und rechtzeitig zu liefern.
2.
Bei Nichterfüllung dieser
Voraussetzungen wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Der Besteller
trägt die entstehenden Mehrkosten auch für
Fertigungsunterbrechungen.
V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1.
Sofern nichts anderes vereinbart, wählt
der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
2.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier
Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller
über. Bei Verzögerungen der Absendung durch ein Verhalten
des Bestellers geht die Gefahr mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3.
Auf schriftliches Verlangen des Bestellers
wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-,
Transport- und Feuerschaden versichert.
VI. Eigentumsvorbehalt
1.
Die Lieferungen bleiben Eigentum des
Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den
Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für
besonders bezeichnete Forderungen
bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum an den Lieferungen
(Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des
Lieferers.
2.
Be- und Verarbeitung erfolgen für den
Lieferer unter Ausschluss des Eigentumerwerbs nach § 950 BGB
seitens des Bestellers und ohne Verpflichtung für den
Lieferer. Die so entstandene Sache bleibt
Eigentum des Lieferers und dient als Vorbehaltsware zur
Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 1.
3.
Bei Verarbeitung
(Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch
den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB
mit der Folge, dass das Miteigentum des
Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne
dieser Bedingungen ist.
4.
Die Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden
ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1
bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und
Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.
5.
Für den Fall der Weiterveräußerung
tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher
Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen und sonstigen
Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den
Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers
ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden
bekannt zu geben und dem Lieferer alle
Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur
Geltendmachung der Rechte des Lieferers
gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller
nach Vereinbarung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit
anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert,
so gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware des Lieferers.
7.
Übersteigt der Wert der für den
Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderung um mehr
als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
Wahl des Lieferers verpflichtet.
8.
Pfändungen oder Beschlagnahme der
Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich
anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in
jedem Fall zu Lasten des Bestellers
9. Der Lieferer tritt vom Vertrag zurück, falls er nach
Maßgabe vorstehender Bestimmungen die
Zurücknahme der Vorbehaltsware herausverlangt bzw. den
Eigentumsvorbehalt geltend macht. Nach
Zurücknahme der Vorbehaltsware ist der Lieferer berechtigt,
diese freihändig zu verkaufen oder
versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware
erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens
jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende
Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere
entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
VII. Zahlungsbedingungen
1.
Sämtliche Zahlungen sind in Euro
ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2.
Falls nichts anderes vereinbart, ist
der Kaufpreis
a) für Formen mit 50% bei Auftragsbestätigung, sowie 50%
sofort nach Vorlage der Ausfallmuster
jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von
Änderungsaufträgen des Bestellers vor
Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten
zu erstatten.
b) Für Teilelieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit
2% Skonto innerhalb von 10 Tagen sowie
ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine
Skontogewährung hat den Ausgleich
aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.
3.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine
werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweilige
Diskontsatz der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht
höhere Sollzinsen nachweist.
4.
Schecks und rediskontfähige Wechsel
werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit
verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Aufrechnung und Geltendmachen eines
Zurückbehaltungsrechtes sind nur mit Zustimmung des
Lieferers zulässig.
5.
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen
oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers
zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit
aller Forderungen des Lieferers zur Folge.
Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch
offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu
verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die
Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und
noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers
zurückzuholen.
VIII. Formen
1.
Der Preis für die Formen enthält auch
die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Änderungen,
Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen.
2.
Sofern nichts anderes vereinbart, ist
und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den
Lieferer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten
hergestellten Formen. Diese werden nur für
Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller
seinen Zahlungs- und
Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann
zum kostenlosen Ersatz dieser Formen
verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller
zugesicherten Ausbringungsmenge
erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur
Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten
Teilelieferung aus der Form. Im Angebot und in der Auftragsbestätigung
ist anzugeben, ob gezahlte
Formkostenanteile dem Besteller mit 5% der
Netto-Teilelieferungen rückvergütet werden.
3.
Soll vereinbarungsgemäß der Besteller
Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung
des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe
der Formen an den Besteller wird durch die
Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von
dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des
Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der
Lieferer bis zur Abnahme einer zu
vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf
eines bestimmten Zeitraumes zum
ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Der Lieferer
hat die Formen als Fremdeigentum zu
kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen
Kosten zu versichern.
4.
Soll vereinbarungsgemäß der Besteller
Eigentümer des Stahlwerkzeuges oder der Vorrichtungen
bleiben, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises an
ihn über. Der Besteller wird, sofern dies
nicht schriftlich, ausdrücklich vereinbart ist, nicht
Eigentümer der speziellen Einsätze der Werkzeuge,
die von Gaplast entwickelt bzw. konstruiert bzw. durch das
Know-How von Gaplast geschaffen wurden.
5.
Bei bestellereigenen Formen gemäß
Ziffer 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten
Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich
Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt
wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und
Versicherung trägt der Besteller. Die
Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach
Erledigung des Auftrages und entsprechender
Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange
der Besteller seinen vertraglichen
Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist,
steht dem Lieferer in jedem Falle ein
Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
IX. Mängelhaftung und Schadensersatzpflichten
1.
Der Lieferer haftet ausschließlich für
die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Die
Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit, insbesondere
Funktionsfähigkeit und Eignung, sowie
Haltbarkeit der Ware ist damit nicht verbunden. Mündlich
abgegebene Garantieerklärungen sind für den
Lieferer nur verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt
werden.
2.
Mängelrügen sind unverzüglich,
spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu
machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist
auf 1 Woche nach Feststellung, längstens
aber auf 6 Monate nach Wareneingang. In beiden Fällen
verjähren, soweit nichts anderes vereinbart ist,
alle Mängelansprüche 12 Monate nach Gefahrübergang. Bei
längeren gesetzlichen Verjährungsfristen,
die zwingend vorgeschrieben sind, gelten diese.
3.
Bei begründeter Mängelrüge – wobei für
Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich
freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Lieferer
nach seiner Wahl zur Nachbesserung,
kostenloser Ersatzlieferung oder Gutschrift des Minderwertes
verpflichtet. Kommt er diesen
Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist
der Besteller berechtigt, den Rücktritt
vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen. Eigenmächtiges Nacharbeiten
und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller
Mängelansprüche zur Folge. Ersetzte Teile sind
auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
4.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
aufgrund eines Mangels sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Lieferer würde nach X. haften.
5.
Ansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB
bestehen nur im gesetzlichen Umfang unter der Voraussetzung, daßder Rückgriffsberechtigte selbst zu Recht und
nicht wegen
einer unabhängig vom Lieferer vereinbarten
Kulanzregelung in Anspruch genommen wurde. Ansprüche sind
ausgeschlossen, sofern der
Rückgriffsberechtigte eigene Pflichten, insbesondere die zu
IX.2, nicht berücksichtigt hat.
X. Allgemeine
Haftungsbeschränkungen
Sämtliche Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche
gegenüber dem Lieferer, die in den
Lieferbedingungen nicht geregelt sind, sind für dem Lieferer
nur verpflichtend, soweit seinen Organen,
leitenden Angestellten, Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angehaftet
werden kann, oder Leben, Körper oder Gesundheit
beeinträchtigt wird. Unberührt hiervon bleibt die
schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; der
Lieferer haftet diesbezüglich nur für den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, sofern nicht ein
Fall des Satz 1 vorliegt. Diese Regelung
berührt die gesetzlichen Vorschriften der Beweislast nicht,
soweit sie den Besteller diesbezüglich
benachteiligen würden. Die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz und die
Beschaffenheitsgarantiehaftung, soweit diese nach IX.
eintritt, bleiben unberührt.
XI. Schutzrechte und Rechtsmängelhaftung
1.
Der Besteller haftet dem Lieferer für
die Freiheit der vereinbarten Lieferungen und Leistungen von
Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen
entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihm den
entstandenen Schaden zu ersetzen.
2.
Entwürfe und Konstruktionsvorschläge
des Lieferers dürfen nur mit dessen Genehmigung
weitergegeben werden.
3.
Dem Lieferer stehen die Urheber- und
ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und
Verwertungsrechte an dem von ihm oder von Dritten in seinem
Auftrag gestalteten Modellen, Formen
und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
4.
Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen,
gilt für diese Nr. IX. entsprechend.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Garmisch-Partenkirchen,
auch für Urkunden-, Wechsel- und
Scheckprozesse. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die
Anwendung der einheitlichen Gesetze vom
17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
(BGB 1.731S.856) sowie über den Abschlussvon internationalen Kaufverträgen über
bewegliche Sachen
(BGB 1.731S.868) ist ausgeschlossen.
GAPLAST
GmbH, D-82442 Saulgrub – Altenau, 1. Juli 2004