AGB

Einkaufsbedingungen

I. Geltung der Einkaufsbedingungen

1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, welche die Gaplast GmbH als Käufer oder Besteller
abschließt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen,
die von den Einkaufsbedingungen der Gaplast GmbH abweichen oder diese ergänzen, werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn Gaplast GmbH diesen nicht widerspricht.
2. Die Einkaufsbedingungen der Gaplast GmbH gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten.
3. Rechte, welche der Gaplast GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften über die Einkaufsbedingungen
hinaus zustehen, bleiben unberührt.

II. Vertragsabschluss

1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen der Gaplast GmbH sind verbindlich. Bei formlosem
Geschäftsabschluss gilt die Bestellung der Gaplast GmbH als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
2. Schweigt Gaplast GmbH auf Vorschläge, Forderungen oder Nachweise des Lieferanten, so gilt dies in
keinem Fall als Zustimmung, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes
vereinbart.

III. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht

1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss
übermittelten Spezifikationen, Zeichnungen, Entwürfe, Filme, Muster und Leistungsbeschreibungen
und / oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten.
2. Alle Lieferungen haben den jeweils gültigen DIN- und/oder EU-Normen/Richtlinien sowie den
sonstigen branchenüblichen Normen und Richtlinien zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und
schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3. Gaplast GmbH übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über-, Unter- oder
Teillieferungen sind nur nach vorheriger Zustimmung der Gaplast GmbH zulässig.

IV. Änderung der Leistung

1. Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrages, dass Abweichungen von dem ursprünglich
vereinbarten Vertragsinhalt erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Lieferant dies der Gaplast
GmbH unter Angabe der damit verbundenen Mehrkosten bzw. Minderkosten unverzüglich
mitzuteilen. Gaplast GmbH wird dann mitteilen, ob der vorgeschlagenen Änderung zugestimmt wird.Bei Zustimmung der Gaplast GmbH verringert oder erhöht sich die mit dem Lieferanten vereinbarte Vergütung automatisch entsprechend dem von ihr gemäß Satz 1 unterbereiteten Änderungsvorschlag.
2. Gaplast GmbH behält sich Änderungen der Leistung auch nach Vertragsabschluss vor, soweit dies
für den Lieferanten zumutbar oder branchenüblich ist. Gaplast GmbH wird bei Änderung der
Leistung die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der
Liefertermine, angemessen berücksichtigen.

V. Lieferzeit / Verzug

1. Die in den Vertragsbestandteilen (Bestellung, Auftragsbestätigung, Rahmenvereinbarung)
vereinbarten Liefertermine sind unter allen Umständen einzuhalten.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, Gaplast GmbH unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und
der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen, wenn für ihn erkennbar wird, dass
der Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges stehen der Gaplast GmbH die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.
4. Unabhängig hiervon ist Gaplast GmbH berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Eintritts
des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von höchstens 5 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung
zu verlangen. Weist der Lieferant Gaplast GmbH nach, dass dieser kein oder ein wesentlich,
mindestens jedoch um 10 % niedrigerer Schaden entstanden ist, wird Gaplast GmbH die
Vertragsstrafe angemessen reduzieren. Gaplast GmbH behält sich vor, einen über die
Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

VI. Gefahrenübergang, Transport, Eigentum

1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder aus der Bestellung
hervorgeht, auf Kosten des Lieferanten an die von der Gaplast GmbH genannte Anlieferadresse zu
erfolgen. Die Gefahr geht im Zeitpunkt des Wareneingangs bei der Gaplast GmbH auf diese über.
2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer und der Bestellposition beizufügen.
3. Mit Übergabe der Ware wird Gaplast GmbH Eigentümer dieser. Gaplast GmbH erklärt sich mit einem
-verlängerten- Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nicht einverstanden.

VII. Preise und Zahlungen

1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.
2. Mit Absendung der Waren ist die Rechung an die Gaplast GmbH zu senden.
3. Rechnungen haben für die Bearbeitung die Bestellnummer, die Bestellposition, die
Rechnungsnummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer zu enthalten. Entspricht die
Rechnung nicht den in VII. Ziffer 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen gilt die Rechnung als nicht
gestellt. Gaplast GmbH ist dann berechtigt die Zahlung zu verweigern.
4. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist die Gaplast GmbH berechtigt, die Zahlung bis zur
ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen
Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der Gaplast GmbH auch
zu, wenn Verpflichtung und Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen.
5. Die Bezahlung unbeanstandet angenommener Waren oder Leistungen erfolgt nach Warenannahme
und Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto und innerhalb von 60
Tagen netto. Erfüllungsort für Zahlungen ist Garmisch-Partenkirchen.

VIII. Versand

1. Der Lieferant wählt grundsätzlich die kostengünstigste und terminsicherste Transportart. Bei
terminkritischen Sendungen ist in jedem Fall vor Ergreifen von Sondermaßnahmen (z. B. Luftfracht,
Expressdienst) das Einvernehmen mit der Transportabteilung oder dem Einkauf herzustellen.
Sollten durch Termindruck oder andere Umstände Transporte zu höheren Kosten durchgeführt
werden, sind diese gesondert zu erfassen. Die Gaplast GmbH ist darüber zu informieren.
2. Der Lieferant ist zu sachgemäßer (evtl. vorgeschriebener) Verpackung und - soweit dies erforderlich
ist- ausführlicher Deklaration verpflichtet.

XI. Garantie/ Mängelansprüche/ Haftung

1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Leistungen den allgemein anerkannten
Regeln der Technik, den rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien der
Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Falls im Einzelfall ein
Abweichen von diesen Vorschriften notwendig ist, muss der Lieferant hierzu die schriftliche
Zustimmung der Gaplast GmbH einholen. Mängelansprüche werden durch diese Zustimmung nicht
eingeschränkt. Falls beim Lieferanten Bedenken gegen die von Gaplast GmbH gewünschte Art de
Ausführung bestehen, hat der Lieferant dies unverzüglich, schriftlich mitzuteilen. Auf die
Verbindlichkeit des ursprünglich vorgesehenen Liefertermins hat dies keinen Einfluss.
2. Gaplast GmbH wird dem Lieferanten Mängel der Lieferung, Transport- oder Verpackungsschäden
schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen
Geschäftsablaufs festgestellt werden, erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14
Werktagen nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel innerhalb von 7 Werktagen nach
ihrer Entdeckung.
3. Sind nach dem Vertragsgegenstand Mängelansprüche gegen den Lieferanten möglich, übernimmt der
Lieferant für seine Leistungen / Waren für die Dauer von 24 Monaten nach Inbetriebnahme oder
Verwendung dieser, gegebenenfalls auch ab dem Zeitpunkt erfolgter Nachbesserung die Gewähr,
dass der Liefergegenstand keine den Gebrauch oder Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigt und
die nach dem Vertrag vorausgesetzten und bzw. oder die vom Lieferanten zugesicherten
Eigenschaften besitzt. Satz 1 und die sonstigen Mängelbestimmungen gelten auch für die
angegebenen Leistungs- und Verbrauchszahlen und erstrecken sich auch auf Liefergegenstände, die
der Lieferant von Dritten bezogen hat.
4. Ist die vom Lieferanten erbrachte Leistung mangelhaft oder nicht vertragsgemäß, kann Gaplast
GmbH wahlweise die Beseitigung des Mangels in angemessener Frist, die mangelfreie Lieferungeines Teils der Lieferung, die Minderung des Bestellpreises
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von Gaplast GmbH
gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, wurde die Nachbesserung vom Lieferanten zu
Unrecht verweigert bzw. ist diese fehlgeschlagen oder für Gaplast GmbH unzumutbar, insbesondere
bei Gefahr in Verzug, kann Gaplast GmbH die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des
Lieferanten, unbeschadet der Mängelansprüche gegen den Lieferanten, selbst vornehmen oder von
Dritten vornehmen lassen. Gaplast GmbH ist berechtigt die zur Beseitigung des Mangels
erforderlichen Kosten aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt auch
für den Fall, dass Forderung und Gegenforderung nicht aus dem gleichen Geschäft / Vertrag herrühren.
6. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant in gleichem Umfang wie für
den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Mängelfrist neu zu laufen.
7. Der Lieferant haftet für alle schuldhaft - auch leicht fahrlässig- verursachten Schäden, die im
Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Lieferanten stehen. Hierzu zählen auch Schäden,
die während der Lieferung bzw. Leistungserbringung, auftreten. Der Lieferant haftet dabei
gleichfalls für eigenes Verschulden wie auch für das Verschulden für von ihm beauftragte
Subunternehmen, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Eine Exculpation des Lieferanten nach § 831
Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
8. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Mängelvorschriften.

X. Produkthaftung

1. Wird Gaplast GmbH wegen der Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund inoder
ausländischer Produkthaftungsregelungen oder wegen sonstiger Mängel in Anspruch
genommen, die auf eine mangelhafte / nicht vertragsgemäße Ware des Lieferanten zurückzuführen
sind, ist der Lieferant verpflichtet, auf erstes Anfordern von Gaplast GmbH diese insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt dann, wenn der Lieferant im
Außenverhältnis selbst haftet oder er der Gaplast GmbH zum Schadensersatz verpflichtet ist. Unter
diesen Voraussetzungen ist der Lieferant auch verpflichtet, Aufwendungen für Rückruf- oder
Austauschaktionen der Gaplast GmbH zu erstatten. Gaplast GmbH wird den Lieferanten - soweit
dies zumutbar und möglich ist- über Inhalt und Umfang der Rückruf- bzw. Austauschmaßnahmen
unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
2. Der Lieferant hat zur Absicherung der in Absatz 1 genannten Risiken eine angemessene
Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung abzuschließen und Gaplast GmbH auf Verlangen nachzuweisen.
3. Der Lieferant wird eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik
entsprechende Qualitätssicherung durchführen und Gaplast GmbH diese nach Aufforderung
nachweisen. Der Lieferant wird, soweit Gaplast GmbH es für erforderlich hält, eine entsprechende
Qualitätssicherungsvereinbarung mit der Gaplast GmbH abschließen.

XI. Schutzrechte

1. Der Lieferant haftet dafür und sichert zu, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Betrieb der
angebotenen Gegenstände oder durch die vom Lieferanten zu erbringende Leistung Schutzrechte
Dritter, insbesondere Patente oder Lizenzen nicht verletzt werden.
2. Der Lieferant stellt Gaplast GmbH und Kunden der Gaplast GmbH von Ansprüchen Dritter aus
etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die der Gaplast GmbH in diesem
Zusammenhang entstehen.

XII. Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit im Rahmen
dieses Vertrages, auch im Rahmen der Vertragsanbahnung, geheim zu halten, sofern diese nicht
allgemein bekannt sind, rechtsmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet
wurden. Der Vertragspartner verpflichtet sich die Informationen ausschließlich für die Zwecke des
Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten,
Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über
derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Kundendaten sowie sämtliche
Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.
2. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Entwürfe, Zeichnungen,
Filme, Berechnungen und sonstige Unterlagen geheim zuhalten und sie Dritten nur mit der
ausdrücklichen Zustimmung von Gaplast GmbH offen zulegen, sofern die darin enthaltenen
Informationen nicht allgemein bekannt sind.
3. Der Lieferant wird die vorstehenden Geheimhaltungspflichten auch an seine Mitarbeiter und
Subunternehmen weitergeben.

XIII. Abtretung / Aufrechnung

1. Der Lieferant kann bestehende Forderungen gegen Gaplast GmbH nur abtreten, wenn Gaplast GmbH
schriftlich die Zustimmung dazu erklärt hat. Die Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund versagt werden.
2. Gaplast GmbH behält sich die Aufrechnung gegen Forderungen des Lieferanten vor. Einer
rechtskräftigen Feststellung der aufgerechneten Forderungen bedarf es nicht.

XIV. Schlussbestimmungen

1. Der Lieferant darf den Auftrag oder Teile des Auftrags nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung
von Gaplast GmbH an Dritte weitergeben.
2. Sobald dem Lieferanten die Zahlungsunfähigkeit droht, dem Lieferanten ein vorläufiger
Insolvenzverwalter bestellt ist oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten
eröffnet ist, kann die Gaplast GmbH ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Ergänzend gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens.
4. Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
5. Gerichtsstand ist Garmisch-Partenkirchen.
GAPLAST GmbH, D-82442 Saulgrub – Altenau, 1. Juli 2004

 

Verkaufsbedingungen

I. Anwendung

1. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des
Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferaufträge werden
nur ab einem Umfang von mindestens Euro 200,- Nettowarenwert angenommen.
2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam
sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
3. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich
schriftlich anerkannt werden.

II. Preise

1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung Kostenfaktoren, so können
Preisanpassungen verlangt werden.
3. Ist eine Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, erfolgt eine entsprechende
Preisanpassung an das Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

III. Liefer- und Abnahmepflichten

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen,
der vereinbarten Anzahlung und soweit vereinbart rechtzeitigen Materialbeistellungen. Mit Meldung der
Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten.
2. Ist eine vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Teillieferungen und Abweichung von den Bestellmengen bis zu ± 10% sind zulässig.
4. Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet,
solange für ihn das Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an
kundengebundenen eigenen Formen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.
5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann
der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber
verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Liefererberechtigt, eine 2 wöchige Nachfrist zu setzen und nach
deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
6. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinem Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und
Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren
Liefererschwernissen. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu
halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

IV. Materialbeistellungen

1. Materialbeistellungen sind vom Besteller auf eigene Kosten und Gefahr mit einem angemessenen
Mengenzuschlag von mindestens 5% in einwandfreier Beschaffenheit und rechtzeitig zu liefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Der Besteller
trägt die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

1. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller
über. Bei Verzögerungen der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-,
Transport- und Feuerschaden versichert.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den
Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen
bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen
(Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
2. Be- und Verarbeitung erfolgen für den Lieferer unter Ausschluss des Eigentumerwerbs nach § 950 BGB
seitens des Bestellers und ohne Verpflichtung für den Lieferer. Die so entstandene Sache bleibt
Eigentum des Lieferers und dient als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 1.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch
den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des
Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1
bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und
Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher
Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen
Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers
ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und dem Lieferer alle
Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers
gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Vereinbarung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit
anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderung um mehr
als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
Wahl des Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich
anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers
9. Der Lieferer tritt vom Vertrag zurück, falls er nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen die
Zurücknahme der Vorbehaltsware herausverlangt bzw. den Eigentumsvorbehalt geltend macht. Nach
Zurücknahme der Vorbehaltsware ist der Lieferer berechtigt, diese freihändig zu verkaufen oder
versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens
jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere
entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2. Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis
a) für Formen mit 50% bei Auftragsbestätigung, sowie 50% sofort nach Vorlage der Ausfallmuster
jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor
Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten.
b) Für Teilelieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb von 10 Tagen sowie
ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich
aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.
3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweilige
Diskontsatz der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit
verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung und Geltendmachen eines
Zurückbehaltungsrechtes sind nur mit Zustimmung des Lieferers zulässig.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers
zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge.
Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu
verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und
noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

VIII. Formen

1. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Änderungen,
Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen.
2. Sofern nichts anderes vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den
Lieferer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für
Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und
Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen
verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge
erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten
Teilelieferung aus der Form. Im Angebot und in der Auftragsbestätigung ist anzugeben, ob gezahlte
Formkostenanteile dem Besteller mit 5% der Netto-Teilelieferungen rückvergütet werden.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung
des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die
Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des
Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu
vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum
ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu
kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
4. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer des Stahlwerkzeuges oder der Vorrichtungen
bleiben, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises an ihn über. Der Besteller wird, sofern dies
nicht schriftlich, ausdrücklich vereinbart ist, nicht Eigentümer der speziellen Einsätze der Werkzeuge,
die von Gaplast entwickelt bzw. konstruiert bzw. durch das Know-How von Gaplast geschaffen wurden.
5. Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten
Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt
wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die
Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender
Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen
Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein
Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

IX. Mängelhaftung und Schadensersatzpflichten

1. Der Lieferer haftet ausschließlich für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Die
Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit, insbesondere Funktionsfähigkeit und Eignung, sowie
Haltbarkeit der Ware ist damit nicht verbunden. Mündlich abgegebene Garantieerklärungen sind für den
Lieferer nur verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt werden.
2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu
machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens
aber auf 6 Monate nach Wareneingang. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart ist,
alle Mängelansprüche 12 Monate nach Gefahrübergang. Bei längeren gesetzlichen Verjährungsfristen,
die zwingend vorgeschrieben sind, gelten diese.
3. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich
freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung,
kostenloser Ersatzlieferung oder Gutschrift des Minderwertes verpflichtet. Kommt er diesen
Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, den Rücktritt
vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Eigenmächtiges Nacharbeiten
und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Ersetzte Teile sind
auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
4. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund eines Mangels sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Lieferer würde nach X. haften.
5. Ansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur im gesetzlichen Umfang unter der Voraussetzung, daßder Rückgriffsberechtigte selbst zu Recht und
nicht wegen einer unabhängig vom Lieferer vereinbarten
Kulanzregelung in Anspruch genommen wurde. Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern der
Rückgriffsberechtigte eigene Pflichten, insbesondere die zu IX.2, nicht berücksichtigt hat.

X. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
Sämtliche Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gegenüber dem Lieferer, die in den
Lieferbedingungen nicht geregelt sind, sind für dem Lieferer nur verpflichtend, soweit seinen Organen,
leitenden Angestellten, Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angehaftet
werden kann, oder Leben, Körper oder Gesundheit beeinträchtigt wird. Unberührt hiervon bleibt die
schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; der Lieferer haftet diesbezüglich nur für den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, sofern nicht ein Fall des Satz 1 vorliegt. Diese Regelung
berührt die gesetzlichen Vorschriften der Beweislast nicht, soweit sie den Besteller diesbezüglich
benachteiligen würden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die
Beschaffenheitsgarantiehaftung, soweit diese nach IX. eintritt, bleiben unberührt.

XI. Schutzrechte und Rechtsmängelhaftung

1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der vereinbarten Lieferungen und Leistungen von
Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihm den
entstandenen Schaden zu ersetzen.
2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen Genehmigung
weitergegeben werden.
3. Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und
Verwertungsrechte an dem von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen
und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. IX. entsprechend.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Garmisch-Partenkirchen, auch für Urkunden-, Wechsel- und
Scheckprozesse. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom
17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB 1.731S.856) sowie über den Abschlussvon internationalen Kaufverträgen über
bewegliche Sachen (BGB 1.731S.868) ist ausgeschlossen.
GAPLAST GmbH, D-82442 Saulgrub – Altenau, 1. Juli 2004